Rom I, Rom II, Brüssel I, Brüssel II, CMR-Übereinkommen
Rechtsberatung und Beurteilung eines Privatrechtsverhältnisses mit internationalem Bezug bei der Bestimmung der Zuständigkeit und des Gerichts, das über das betreffende Rechtsverhältnis entscheidet, sowie des anwendbaren Rechts, dessen materiellrechtliche Vorschriften das Rechtsverhältnis regeln werden, und zwar in allen Fällen, in denen die Parteien des Vertragsverhältnisses keine Wahl treffen.
Anwendung der EU-Sekundärrechtsquellen Rom I, Rom II, Brüssel I, Brüssel II usw. im internationalen Verkehr CMR-Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr und im internationalen Handel Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf.
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